§ 25 EEG 2014 - Verringerung der Förderung bei Pflichtverstößen

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)
Amtliche Abkürzung
EEG 2014
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-27

(1) Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf null,

  1. 1.

    solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben,

  2. 2.

    solange und soweit Anlagenbetreiber einer nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 registrierten Anlage eine Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 übermittelt haben,

  3. 3.

    wenn Anlagenbetreiber gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 verstoßen,

  4. 4.

    solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 2 Satz 2 der Nachweis nach § 100 Absatz 2 Satz 3 nicht erbracht ist.

Satz 1 Nummer 3 gilt bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes gegen § 20 Absatz 2 Satz 2 folgt.

(2) Der anzulegende Wert nach § 23 Absatz 1 Satz 2 verringert sich auf den Monatsmarktwert,

  1. 1.

    solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 verstoßen,

  2. 2.

    wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21 übermittelt haben,

  3. 3.

    solange Anlagenbetreiber, die den in der Anlage erzeugten Strom dem Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung stellen, gegen § 39 Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist,

  4. 4.

    wenn Anlagenbetreiber gegen die in § 80 geregelten Pflichten verstoßen,

  5. 5.

    soweit die Errichtung oder der Betrieb der Anlage dazu dient, die Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude auf Grund einer landesrechtlichen Regelung nach § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes zu erfüllen, und wenn die Anlage keine KWK-Anlage ist.

Die Verringerung gilt im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, und im Fall des Satzes 1 Nummer 4 für die Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate.