§ 107 SGB IV - Prüfungen

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB IV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1

(1) 1Die Bundesanstalt für Arbeit prüft die Erfüllung der Pflichten nach den §§ 99 und 102 bis 104. 2Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck und zur Feststellung, ob die Beschäftigten zur Sozialversicherung angemeldet sind, Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit zu betreten und dort Einsicht in die Lohn-, Melde- oder vergleichbaren Unterlagen des Arbeitgebers zu nehmen. 3Zur Prüfung der Erfüllung der Pflichten nach § 99 Abs. 2 ist sie auch berechtigt, die Grundstücke und Geschäftsräume Dritter während der Geschäftszeit zu betreten. 4Sie ist hierbei von den Krankenkassen, den Trägern der Rentenversicherung, den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behörden, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden, den Trägern der Unfallversicherung und den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zu unterstützen; die Aufgaben dieser Behörden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Für diese Behörden gelten die in Satz 2 und 3 genannten Rechte. Satz 2 und 3 gilt bei Prüfungen im Verteidigungsbereich mit der Maßgabe, daß ein Betretensrecht nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung ausgeübt werden kann. Die Behörden sind befugt, die im Rahmen ihrer Unterstützung nach Satz 4 erforderlichen Daten untereinander auszutauschen.

(2) 1Neben der Bundesanstalt für Arbeit prüfen die örtlich zuständigen Hauptzollämter die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 in eigener Verantwortung. 2Die Prüfung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit. 3Die Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bundesanstalt für Arbeit zu Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gebunden. 4Absatz 1 Satz 2 bis 7 gilt entsprechend.

(3) 1Die Hauptzollämter haben die bei ihrer Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen per sonenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ebenso wie die in § 35 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungsträger als Sozialgeheimnis zu wahren. 2Das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist anzuwenden.

(4) 1Der Arbeitgeber und Dritte haben die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 zu dulden. 2Der Arbeitgeber hat bei der Prüfung mitzuwirken und auf Verlangen unverzüglich insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen. 3§ 98 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch gilt entsprechend.

(5) Die Einzugsstellen und die Träger der Rentenversicherung kontrollieren die Erstattung der Meldungen nach den §§ 103 und 104 im Rahmen der Aufgaben nach § 28p.