§ 124a HwO - Beendigung der Wahl zur Vollversammlung von Handwerkskammern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
1Verfahren zur Wahl der Vollversammlung von Handwerkskammern, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 zu beginnen sind, können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. 2Durch Beschluss der Vollversammlung kann die Wahlzeit nach Wahlen, die entsprechend Satz 1 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden, in Abweichung von § 103 Abs. 1 Satz 1 verkürzt werden. 3Wahlzeiten, die nach den Satzungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2004 enden, können durch Beschluss der Vollversammlung bis zu einem Jahr verlängert werden, um die Wahl zur Handwerkskammer nach den neuen Vorschriften durchzuführen. 4Die Verlängerung oder Verkürzung der Wahlzeiten sind der obersten Landesbehörde anzuzeigen.