§ 9 KrW-/AbfG Bln - Pflichten der Abfallbesitzer
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen in Berlin (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz Berlin - KrW-/AbfG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- KrW-/AbfG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-12
(1) Die auf den Grundstücken angefallenen Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 2 sind in die dafür von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) oder von beauftragten Dritten aufgestellten Abfuhrbehälter einzufüllen; insbesondere sind auch die Mieter der Grundstücke verpflichtet, sich ausschließlich der aufgestellten Abfuhrbehälter zu bedienen.
(2) Die zuständige Behörde kann Anordnungen über Art, Zahl, Standort und Transportweg der Abfuhrbehälter sowie über Zeitpunkt und Häufigkeit der Behälterentleerungen treffen. Die Rechte der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) auf Grund der Leistungsbedingungen bleiben unberührt.