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§ 23 NJAVO - Mündliche Prüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die mündliche Prüfung beginnt mit dem Vortrag, an den sich ein kurzes Vertiefungsgespräch anschließt. Das Landesjustizprüfungsamt bestimmt, welchem Pflichtfach die Aufgabe für den Vortrag entnommen wird. Die Aufgabe wird dem Prüfling eine Stunde vor der mündlichen Prüfung übergeben. Die Prüfungsgespräche sind entsprechend den Pflichtfächern zu gliedern und dauern bei fünf Prüflingen jeweils etwa 60 Minuten. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einer begrenzten Anzahl von

  1. 1.
    Studierenden der Rechtswissenschaft, vorzugsweise solchen, die bereits zur Prüfung zugelassen sind, sowie
  2. 2.
    anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht,

das Zuhören bei den Prüfungsgesprächen gestatten.