§ 1212 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Erzeugnisse, die von dem Pfande getrennt werden.