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Art. 13 AbgG - Höhe der Altersentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

Die Altersentschädigung beträgt bei einer Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag von acht Jahren 33,5 v.H. der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1. Sie erhöht sich für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 18. Jahr um 3,825 v.H. Die Zeit der Wahrnehmung der Ämter des Präsidenten und seiner Stellvertreter wird der Berechnung der Altersentschädigung nach den Sätzen 1 und 2 mit der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 2 zu Grunde gelegt. Art. 11 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.