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§ 19 NJAG - Wiederholung der ersten Staatsprüfung zur Notenverbesserung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

Wer die erste Staatsprüfung in Niedersachsen beim ersten Versuch bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.