§ 14 BezVersammWG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zu den Bezirksversammlungen
- Redaktionelle Abkürzung
- BezVersammWG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-3
(1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Angestellte, wenn sie Hoheitsbefugnisse unter den in § 13 genannten Voraussetzungen ausüben.
(2) Sofern der Angestellte bis zur Annahme der Wahl in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war, kann er sich auf Kosten der Freien und Hansestadt Hamburg freiwillig weiterversichern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterversicherung vorliegen. Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet dem Angestellten monatlich den von ihm geleisteten Beitrag bis zur Höhe des Betrages derjenigen Beitragsklasse für die Pflichtversicherung, welche für die Vergütung gilt, die dem Angestellten beim Verbleiben im Dienst zugestanden hätte. Besteht für die Weiterversicherung keine Beitragsklasse mit gleich hohem Beitrag, so ist der nächsthöhere Monatsbeitrag zu erstatten.
(3) Sofern der Angestellte bis zur Annahme der Wahl in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Versicherungspflicht gemäß Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite 88) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt I Seite 1074) befreit war, erhält er, wenn er einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, den sich nach Absatz 2 ergebenden Betrag als Zuschuss zur monatlichen Prämie. Der Zuschuss darf die Höhe der monatlichen Prämie nicht übersteigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Angestellte, die bis zur Annahme der Wahl versicherungspflichtig waren, aber zur Weiterversicherung nicht berechtigt sind.