§ 38 SPolG - Berichtigung, Löschung und Sperrung von Informationen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Informationen sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Informationen unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.

(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Informationen sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn

  1. 1.
    ihre Speicherung unzulässig war,
  2. 2.
    bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

Die Prüffristen dürfen

  1. a)
    bei Erwachsenen zehn Jahre, nach Vollendung des 70. Lebensjahres fünf Jahre,
  2. b)
    bei Jugendlichen fünf Jahre und
  3. c)
    bei Kindern zwei Jahre

nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass, der zur Speicherung personenbezogener Informationen geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der oder des Betroffenen aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.

(3) Stellt die Polizei fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu löschende personenbezogene Informationen übermittelt worden sind, ist der Empfängerin oder dem Empfänger die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.

(4) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. 1.
    Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt würden,
  2. 2.
    die Informationen zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich sind,
  3. 3.
    die Nutzung der Informationen zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.

In diesen Fällen sind die Informationen zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der oder des Betroffenen genutzt werden.

(5) An Stelle der Löschung und Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 können die Informationsträger an ein Staatsarchiv abgegeben werden, soweit archivrechtliche Regelungen das vorsehen.