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§ 68 SWG - Herstellung schadenverhütender Einrichtungen
(zu § 31 WHG)

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten,

  1. 1.

    die zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sind, insbesondere den durch den Ausbau bedingten Änderungen an öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen dienen,

  2. 2.

    durch die

    1. a)

      nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen,

    2. b)

      nachteilige Wirkungen im Sinne von § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes

    ausgeschlossen werden.

(2) Bei dem Ausbau ist auf die Fischerei insbesondere auch auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, den Natur- und Landschaftsschutz, die Landschaftspflege, die Bodennutzung und die Verkehrsbelange Rücksicht zu nehmen.