§ 139c AO 1977 - Wirtschafts-Identifikationsnummer
Bibliographie
- Titel
- Abgabenordnung (AO 1977)
- Amtliche Abkürzung
- AO 1977
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
(1) 1 Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben. 2Sie beginnt mit den Buchstaben "DE". 3Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.
(2) 1Die Finanzbehörden dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. 2Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Geschäftszwecke oder für Datenübermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. 3Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberührt.
(3) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu natürlichen Personen, die wirtschaftlich tätig sind, folgende Daten:
- 1.Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2.Identifikationsnummer,
- 3.Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,
- 4.frühere Firmennamen oder Namen des Unternehmens,
- 5.Rechtsform,
- 6.Wirtschaftszweignummer,
- 7.amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 8.Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,
- 9.Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 10.Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
- 11.Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
- 12.zuständige Finanzbehörden.
(4) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu juristischen Personen folgende Daten:
- 1.Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2.Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
- 3.Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs),
- 4.frühere Firmennamen,
- 5.Rechtsform,
- 6.Wirtschaftszweignummer,
- 7.amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 8.Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
- 9.Datum des Gründungsaktes,
- 10.Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 11.Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
- 12.Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
- 13.Zeitpunkt der Auflösung,
- 14.Datum der Löschung im Register,
- 15.verbundene Unternehmen,
- 16.zuständige Finanzbehörden.
(5) Das Bundesamt für Finanzen speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:
- 1.Wirtschafts-Identifikationsnummer,
- 2.Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,
- 3.Identifikationsmerkmale der Beteiligten,
- 4.Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,
- 5.frühere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung,
- 6.Rechtsform,
- 7.Wirtschaftszweignummer,
- 8.amtlicher Gemeindeschlüssel,
- 9.Sitz gemäß § 11, insbesondere Ort der Geschäftsleitung,
- 10.Datum des Gesellschaftsvertrags,
- 11.Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),
- 12.Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit,
- 13.Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit,
- 14.Zeitpunkt der Auflösung,
- 15.Zeitpunkt der Beendigung,
- 16.Datum der Löschung im Register,
- 17.verbundene Unternehmen,
- 18.zuständige Finanzbehörden.
(6) Die Speicherung der in den Absätzen 3 bis 5 aufgeführten Daten erfolgt, um
- 1.sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts- Identifikationsnummer nicht noch einmal für einen anderen wirtschaftlich Tätigen verwendet wird,
- 2.für einen wirtschaftlich Tätigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,
- 3.zu erkennen, welche Finanzbehörden zuständig sind,
- 4.Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach über- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu können,
- 5.den Finanzbehörden die Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.
(7) Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für die in Absatz 6 genannten Zwecke verwendet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verwendung ausdrücklich vor.