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§ 10 BüWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BüWahlG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Nicht wählbar ist,

  1. 1.
    wer nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
  2. 2.
    wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
  3. 3.
    wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzblatt I Seite 65) erlangt hat.

(3) Für die Unterrichtung der zuständigen Behörde über Entscheidungen der Gerichte im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.