§ 65 HessVwVG - Vollstreckung zugunsten der Börse

Bibliographie

Titel
Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HessVwVG)
Amtliche Abkürzung
HessVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
304-12

Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen Gebühren und Auslagen nach der aufgrund des § 17 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), erlassenen Gebührenordnung der Börse erhoben werden, ist die Geschäftsführung der Börse zuständig.