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§ 20 BestG - Besondere Voraussetzungen der Feuerbestattung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2129-1

(1) Leichen, die gemäß § 15 Abs. 1 bestattet werden müssen, dürfen nur eingeäschert werden, wenn durch einen Arzt des zuständigen gerichtsmedizinischen Instituts nach Durchführung einer zweiten Leichenschau festgestellt worden ist, dass der Verstorbene eines natürlichen Todes gestorben ist. Die zweite Leichenschau erfolgt im Regelfall in dem die Einäscherung vornehmenden Krematorium.

(2) Ein in Berlin Verstorbener darf, soweit es sich nicht um ein Totgeborenes mit einem Gewicht unter 1.000 Gramm oder ein Fehlgeborenes handelt, zum Zweck der Einäscherung außerhalb des Landes Berlin erst nach Durchführung einer zweiten Leichenschau im Sinne des Absatzes 1 und Feststellung der dort genannten Umstände aus Berlin verbracht werden. Die zweite Leichenschau erfolgt hierbei durch einen Arzt des zuständigen gerichtsmedizinischen Instituts in einem Berliner Krematorium oder im zuständigen gerichtsmedizinischen Institut. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung in den Fällen, in denen die Einäscherung im übrigen Bundesgebiet erfolgen soll, sofern die am vorgesehenen Einäscherungsort geltenden Rechtsvorschriften eine dem Verfahren nach Absatz 1 vergleichbare zweite Leichenschau als besondere Voraussetzung für die Einäscherung vorschreiben.

(3) Kann bei der Leichenschau nach den Absätzen 1 und 2 eine natürliche Todesursache nicht zuverlässig festgestellt werden, hat der Arzt Auskünfte nach § 7 einzuholen. Reichen die Auskünfte zur Feststellung einer natürlichen Todesursache nicht aus oder ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte dafür, dass der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben ist, so ist unverzüglich die Polizeibehörde zu benachrichtigen. In diesem Fall dürfen die Einäscherung nach Absatz 1 oder der Abtransport der Leiche nach Absatz 2 erst durchgeführt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat (§ 159 Abs. 2 der Strafprozessordnung).