§ 16 VolksAbstG - Anwendung des Landtagswahlrechtes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
- Redaktionelle Abkürzung
- VolksAbstG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 100-2
(1) Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes der Landeswahlordnung und der Stimmenzählgeräteverordnung über
- 1.die Aufteilung in Wahlkreise sowie Wahl- und Stimmbezirke,
- 2.die Wahlzeit, die Öffentlichkeit der Wahl, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum sowie die Stimmabgabe, die Briefwahl und die Stimmabgabe mit Stimmenzählgeräten,
- 3.die Wahlehrenämter und die Tätigkeit der Wahlorgane,
- 4.die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung sowie die Erteilung von Wahlscheinen,
- 5.die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren,
- 6.die Nachwahl und Wiederholung der Wahl,
- 7.die Wahlkosten,
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Landtagswahlgesetz.