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§ 16 VolksAbstG - Anwendung des Landtagswahlrechtes

Bibliographie

Titel
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) Gesetz Nr. 1142
Redaktionelle Abkürzung
VolksAbstG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-2

(1) Die Vorschriften des Landtagswahlgesetzes der Landeswahlordnung und der Stimmenzählgeräteverordnung über

  1. 1.
    die Aufteilung in Wahlkreise sowie Wahl- und Stimmbezirke,
  2. 2.
    die Wahlzeit, die Öffentlichkeit der Wahl, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum sowie die Stimmabgabe, die Briefwahl und die Stimmabgabe mit Stimmenzählgeräten,
  3. 3.
    die Wahlehrenämter und die Tätigkeit der Wahlorgane,
  4. 4.
    die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Offenlegung, Berichtigung und Feststellung sowie die Erteilung von Wahlscheinen,
  5. 5.
    die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren,
  6. 6.
    die Nachwahl und Wiederholung der Wahl,
  7. 7.
    die Wahlkosten,

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Landtagswahlgesetz.