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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 214 BEG - Feststellungsklage gegen den Arbeitgeber

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes abgelehnt worden, so kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von drei Monaten gegen den Arbeitgeber vor dem für den Sitz der Entschädigungsbehörde zuständigen Landgericht Klage auf Feststellung erheben, dass der Arbeitgeber zur Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes verpflichtet ist.

(2) § 210 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Land gerichtlich den Streit zu verkünden.