§ 51 LWO - Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LWO,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest
- 1.
die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.
die Zahl der Wähler,
- 3.
die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.
die Zahlen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen.