§ 17b SHBesG - Strukturelle Erhöhung der Besoldung in den Jahren 2021, 2022 und 2024

Bibliographie

Titel
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
Amtliche Abkürzung
SHBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2032-20

(1) In Ergänzung zu den entsprechend § 17 geregelten jährlichen Anpassungen der Besoldung erfolgt

zum 1. Juni 2021 eine weitere Anpassung der Besoldung um 0,4 % und

zum 1. Juni 2022 eine weitere Anpassung um 0,6 %. Die Umsetzung erfolgt durch gesonderte gesetzliche Regelung.

(2) In Ergänzung zu § 17a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516) erfolgt in 2024 eine Anhebung der Besoldung bis einschließlich der jeweils vierten Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen um 1 %. Die Umsetzung erfolgt durch gesonderte gesetzliche Regelung.