§ 17b SHBesG - Strukturelle Erhöhung der Besoldung in den Jahren 2021, 2022 und 2024
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-20
(1) In Ergänzung zu den entsprechend § 17 geregelten jährlichen Anpassungen der Besoldung erfolgt
zum 1. Juni 2021 eine weitere Anpassung der Besoldung um 0,4 % und
zum 1. Juni 2022 eine weitere Anpassung um 0,6 %. Die Umsetzung erfolgt durch gesonderte gesetzliche Regelung.
(2) In Ergänzung zu § 17a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516) erfolgt in 2024 eine Anhebung der Besoldung bis einschließlich der jeweils vierten Erfahrungsstufen der Besoldungsgruppen um 1 %. Die Umsetzung erfolgt durch gesonderte gesetzliche Regelung.