§ 28 SH AbgG - Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
Die Präsidentin oder der Präsident erstattet dem Landtag zum 31. Mai jeden Jahres einen Bericht über die Angemessenheit der Entschädigung sowie der Aufwandsentschädigung und legt zugleich einen Vorschlag zu deren Anpassung vor. Zur Vorbereitung des Berichts kann sie oder er die Stellungnahme eines Sachverständigengremiums einholen. Die Mitglieder werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Einvernehmen mit dem Ältestenrat berufen. Der Landtag berät und beschließt unter Berücksichtigung dieses Vorschlages mit Wirkung vom 1. Juli desselben Jahres.