§ 73 HmbRiG - Zuständigkeit des Richterdienstsenats
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 3010-1
Der Richterdienstsenat entscheidet
- 1.über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Richterdienstkammer,
- 2.in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.