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§ 73 HmbRiG - Zuständigkeit des Richterdienstsenats

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Richtergesetz (HmbRiG)
Amtliche Abkürzung
HmbRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3010-1

Der Richterdienstsenat entscheidet

  1. 1.
    über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen Beschlüsse der Richterdienstkammer,
  2. 2.
    in den sonstigen Fällen, in denen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den danach anzuwendenden Verfahrensgesetzen das Gericht des zweiten Rechtszuges zuständig ist.