§ 80 HmbHG - Rechtsstellung der Präsidentin oder des Präsidenten
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Präsidentin oder der Präsident wird auf Grund eines Wahlvorschlags des Hochschulsenats vom Großen Senat gewählt und vom Senat bestellt. Die Hochschule gibt vor Aufstellung des Wahlvorschlags der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme. Wiederwahl und Wiederbestellung sind möglich.
(2) Die Amtszeit beträgt mindestens sechs und höchstens neun Jahre. Sie wird in der Grundordnung festgelegt.
(3) Voraussetzungen für die Bestellung sind mindestens eine abgeschlossene Hochschulausbildung und zusätzlich eine mehrjährige Berufstätigkeit in leitender Stellung insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege.
(4) Auf Antrag des Hochschulsenats, der einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen oder der in der Grundordnung bestimmten Mitgliederzahl bedarf, kann der Große Senat die Präsidentin oder den Präsidenten mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner gesetzlichen oder der in der Grundordnung bestimmten Mitgliederzahl abwählen.