§ 33 BremPolG - Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel

Bibliographie

Titel
Bremisches Polizeigesetz (BremPolG)
Amtliche Abkürzung
BremPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
205-a-1

(1) Der Polizeivollzugsdienst darf unter den in § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel Bildaufnahmen und -aufzeichnungen anfertigen, das nichtöffentlich gesprochene Wort abhören und aufzeichnen sowie den jeweiligen Aufenthaltsort einer Person bestimmen. Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.

(2) Ohne Wissen des Betroffenen darf durch den Polizeivollzugsdienst das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich die Person, der die Gefahr droht oder von der die Gefahr ausgeht, in der Wohnung aufhält und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann.

(3) Das Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Absatz 1 und Absatz 2 bedürfen der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens 3 Monate zu befristen. Bei einer Maßnahme nach Absatz 2 darf die Frist höchstens 4 Wochen betragen. Eine Verlängerung um jeweils den gleichen Zeitraum ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen. Bei Gefahr im Verzug kann der Polizeivollzugsdienst die Anordnung treffen. Die richterliche Bestätigung der Anordnung ist unverzüglich zu beantragen. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen 3 Tagen durch einen Richter bestätigt wird. Wird die Anordnung nicht bestätigt, sind die durch den Einsatz technischer Mittel gewonnenen Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(4) Aufzeichnungen über Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Äußerungen dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu dokumentieren. Gespräche über die beabsichtigte Begehung von Straftaten oder ihre Fortführung gehören nicht zum Kernbereich privater Lebensgestaltung.

(5) Personen, gegen die sich die Datenerhebung gerichtet hat oder die von ihr sonst betroffen wurden, sind nach Beendigung der Maßnahme darüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung geschehen kann. Erfolgt nach Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 2 die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von weiteren sechs Monaten. Über die Zurückstellung entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung unterbleiben, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen einer Unterrichtung nach Satz 1 voraussichtlich auf Dauer nicht vorliegen oder
  2. 2.
    überwiegende schutzwürdige Belange eines Betroffenen entgegenstehen oder
  3. 3.
    die Identität oder der Aufenthaltsort eines Betroffenen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden kann.

(6) Sind nach Absatz 2 erlangte personenbezogene Daten nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich, sind sie zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Löschung unterbleibt, soweit die Daten für eine Mitteilung an den Betroffenen nach Absatz 5 oder für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach Absatz 2 von Bedeutung sein können. In diesem Fall sind die personenbezogenen Daten zu sperren und dürfen nur zu diesem Zweck verarbeitet werden. Im Falle der Unterrichtung des Betroffenen sind gesperrte Daten nach Satz 4 zu löschen, wenn der Betroffene nach Ablauf eines Monats nach seiner Unterrichtung keine Rechtsmittel einlegt; auf diese Frist ist in der Unterrichtung hinzuweisen.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, so sind die Maßnahmen unverzüglich zu beenden. Die Beendigung ist dem Richter mitzuteilen.

(8) Wird das technische Mittel ausschließlich zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person eingesetzt, genügt die Anordnung des Polizeivollzugsdienstes.