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§ 30 LFischGSatzung der Fischereigenossenschaft

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Die Fischereigenossenschaft hat sich eine Satzung zu geben.

(2) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.
    Name und Sitz der Genossenschaft,
  2. 2.
    das Fischereigebiet der Genossenschaft,
  3. 3.
    die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter Berücksichtigung der Werte der einzelnen Fischereirechte,
  4. 4.
    die Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes sowie seine Befugnisse,
  5. 5.
    das Haushaltswesen, die Wirtschafts-, Kassen- und Rechnungsführung,
  6. 6.
    die Voraussetzungen und die Form für die Einberufung der Genossenschaftsversammlung,
  7. 7.
    die Beschlußfähigkeit und das Verfahren bei der Abstimmung sowie die Gegenstände, über die die Genossenschaftsversammlung zu beschließen hat,
  8. 8.
    die Form der Bekanntmachungen der Genossenschaft.

(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Fischereibehörde. Die Genehmigung ist im Bekanntmachungsorgan der Genehmigungsbehörde auf Kosten der Fischereigenossenschaft zu veröffentlichen; die Veröffentlichung hat den Hinweis zu enthalten, daß die Satzung bei der Genehmigungsbehörde oder bei der nach § 27 zuständigen Behörde eingesehen werden kann.

(4) Das fachlich zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium eine Mustersatzung bekanntmachen. Satzungen, die der Mustersatzung entsprechen, sind abweichend von Absatz 3 der Fischereibehörde lediglich anzuzeigen; für die Veröffentlichung gilt Absatz 3.