§ 12 LPlG - Allgemeine Vorschriften für Raumordnungspläne
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LPlG)
- Amtliche Abkürzung
- LPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Raumordnungspläne bestehen aus textlichen oder zeichnerischen Festlegungen mit zugeordneten Erläuterungen.
(2) Sofern nicht ausdrücklich anders festgelegt, haben Vorranggebiete zugleich die Wirkung von Eignungsgebieten.
(3) Vorliegende Fachbeiträge sind bei der Erarbeitung von Raumordnungsplänen zu berücksichtigen.
(4) Ist bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung erforderlich, ist diese nach § 9 Raumordnungsgesetz durchzuführen.
(5) Die Landesentwicklungspläne sind mit benachbarten Bundesländern, die übrigen Raumordnungspläne mit angrenzenden Planungsräumen abzustimmen.