§ 37 HRG - Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
(1) 1Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule ist Recht und Pflicht aller Mitglieder. 2Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen bestimmen sich nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder. 3Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiter je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. 4In nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Entscheidungsgremien verfügen die Professoren bei der Entscheidung in Angelegenheiten, die die Lehre mit Ausnahme der Bewertung der Lehre betreffen, mindestens über die Hälfte der Stimmen, in Angelegenheiten, die die Forschung, künstlerische Entwicklungsvorhaben oder die Berufung von Professoren unmittelbar betreffen, über die Mehrheit der Stimmen.
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (BGBl. I S. 2316):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 693) ist mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."
Artikel 1 Nr. 20 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693):
"20. § 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort 'Mitgliedergruppen' die Wörter 'und innerhalb der Mitgliedergruppen' eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
'Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Studierenden und die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe des Satzes 2 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit.'
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
'Das Landesrecht regelt die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der Doktorandinnen und Doktoranden sowie der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Personen mit ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Aufgaben, die aufgrund ihrer dienstrechtlichen Stellung nicht zur Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer oder der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zählen.'
d) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter 'die Professoren' durch die Wörter 'die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer' und die Wörter 'von Professoren' durch die Wörter 'von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern' ersetzt."
(2) 1Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen nicht gebunden. 2Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern ist anzustreben.
(3) Die Hochschulmitglieder dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.