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§ 20 VAGBbg - Rechtsbehelf

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAGBbg)
Amtliche Abkürzung
VAGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
111-3

(1) Gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung in die Eintragungsliste oder des Antrages auf Erteilung eines Eintragungsscheines steht der betroffenen Person der Widerspruch binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Abstimmungsbehörde zu. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so entscheidet der Kreisabstimmungsleiter.

(2) Ergeht eine dem Widerspruch stattgebende Entscheidung erst während oder nach Ablauf der Eintragungsfrist, so ist die eintragungsberechtigte Person entsprechend länger zur Eintragung zuzulassen.