Art. 1 AGGVG - Ernennung der Berufsrichter

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes (AGGVG)
Amtliche Abkürzung
AGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
300-1-1-J

Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten der Oberlandesgerichte. Die übrigen Richter ernennt der Staatsminister der Justiz und für Verbraucherschutz.