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§ 86 StVollzG NRW - Schwangerschaft, Mutterschaft, Geburtsanzeige

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Freiheitsstrafe in Nordrhein-Westfalen (Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - StVollzG NRW)
Amtliche Abkürzung
StVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Die Anstalt soll im Benehmen mit den Justizbehörden und dem Jugendamt die Entlassung der Gefangenen aus der Haft vor oder unmittelbar nach der Geburt anstreben.

(2) Auf den Zustand einer Schwangeren oder einer Gefangenen, die unlängst entbunden hat, ist Rücksicht zu nehmen. Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(3) Bei Schwangerschaft und Entbindung hat die Gefangene Anspruch auf medizinische Behandlung und Hebammenhilfe in der Anstalt. Zur medizinischen Behandlung während der Schwangerschaft gehören auch Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und Vorsorgeuntersuchungen.

(4) Ist eine medizinische Behandlung in einem Krankenhaus wegen gravierender Schwangerschaftsbeschwerden während einer vollzugsöffnenden Maßnahme nach § 53 Absatz 2 erforderlich, trägt die Anstalt die Kosten, wenn der Gefangenen die Rückkehr in die Anstalt nicht zuzumuten ist und die Gefangene Ansprüche aus einer Krankenversicherung nicht geltend machen kann.

(5) Zur Entbindung ist die Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges zu bringen.

(6) Entbindet die Gefangene in einer Anstalt, dürfen in der Anzeige der Geburt an das Standesamt die Anstalt als Geburtsstätte des Kindes, das Verhältnis der anzeigenden Person zur Anstalt und die Inhaftierung der Mutter nicht vermerkt sein.