§ 699 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) 1Der Zahlungsbefehl ist nach Ablauf der darin bestimmten Frist auf Gesuch des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar zu erklären, sofern nicht vor der Vollstreckbarkeitserklärung von dem Schuldner Widerspruch erhoben ist. 2Die Vollstreckbarkeitserklärung wird durch einen von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf den Zahlungsbefehl zu setzenden Vollstreckungsbefehl bewirkt. 3In den Vollstreckungsbefehl sind die von dem Gläubiger zu berechnenden Kosten des bisherigen Verfahrens aufzunehmen. 4Die Zustellung des Vollstreckungsbefehls erfolgt auf Betreiben des Gläubigers. 5Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Zustellung zu vermitteln, sofern nicht der Gläubiger erklärt hat, selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen zu wollen.

(2) 1Will der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dem Gesuch des Gläubigers nicht entsprechen, so hat er das Gesuch dem Gericht zur Entscheidung vorzulegen. 2Gegen den Beschluß des Gerichts, durch den das Gesuch zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt.