§ 16 NAbfG - Andienung und Zuweisung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Sonderabfälle, die behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen, sind der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen. Andienungspflichtig sind, die nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AbfG Entsorgungspflichtigen, im Falle des § 13 Abs. 3 diejenigen, die Abfälle in Niedersachsen entsorgen lassen wollen.

(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die ihr ordnungsgemäß angedienten Sonderabfälle einer Abfallentsorgungsanlage zuzuweisen, die dafür nach den Vorschriften des Abfallgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder den sonst geltenden Vorschriften zugelassen und aufnahmebereit ist. Die Abfallentsorgungsanlage muß dem Stand der Technik entsprechen und eine dauerhafte Entsorgungssicherheit gewährleisten. Sind mehrere Abfallentsorgungsanlagen, die die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen, zur Aufnahme bereit, so hat die Auswahl nach den Grundsätzen der Nähe, des Vorrangs für die Abfallverwertung und der Entsorgungsautarkie zu erfolgen. Stehen Abfallentsorgungsanlagen, die nach den vorstehenden Grundsätzen gleichermaßen zur Aufnahme geeignet sind, innerhalb und außerhalb des Landes zur Verfügung, so sollen die Sonderabfälle einer Abfallentsorgungsanlage in Niedersachsen zugewiesen werden, wenn für die Entsorgungspflichtigen hierdurch keine unverhältnismäßigen Kosten entstehen. Die Andienungspflichtigen haben die Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind.

(3) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die Zuweisung von Sonderabfällen im Sinne des § 13 Abs. 3 abzulehnen, wenn die Zuweisung das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse der Abfallentsorgungsplanung beeinträchtigt. Die Zuweisung kann auch abgelehnt werden, wenn das Land, aus dem die Abfälle stammen, die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet.

(4) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist befugt,

  1. 1.
    den Sonderabfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Sonderabfälle von den nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AbfG Entsorgungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen,
  2. 2.
    den nach § 3 Abs. 4 Satz 1 AbfG Entsorgungspflichtigen aufzugeben, wie die Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Sonderabfälle zu fordern.

(5) Von der Andienungspflicht sind Sonderabfälle nach § 13 Abs. 1 ausgenommen, die in einer in Niedersachsen gelegenen betriebseigenen Abfallentsorgungsanlage der Abfallbesitzerin oder des Abfallbesitzers entsorgt werden. Darüber hinaus kann die Zentrale Stelle für Sonderabfälle mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde Abfallbesitzerinnen und Abfallbesitzer im Einzelfall von der Andienungspflicht freistellen.