§ 2 KHG LSA - Aufbringung der Finanzierungsmittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Bundesgesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KHG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2126.1
(1) Die Finanzierungsmittel nach § 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) sind vom Land und von den in § 1 Satz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften wie folgt aufzubringen:
- 1.die Investitionsmittel nach § 9 Abs. 1 KHG (Investitionsprogramm) zu 60 v.H. vom Land und zu 40 v.H. von den kommunalen Gebietskörperschaften,
- 2.die Fördermittel nach § 9 Abs. 2 KHG zu 66 2/3 v.H. vom Land und zu 33 1/3 v.H. von den kommunalen Gebietskörperschaften. Abweichend von Satz 1 Nr. 2 sind die in den Grenzen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 KHG zu bewilligenden Fördermittel für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken zu 60 v.H. vom Land und zu 40 v.H. von den kommunalen Gebietskörperschaften aufzubringen, Finanzierungsmittel, die dem Land nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) in der jeweils gültigen Fassung zufließen, bleiben bei der Berechnung des von den kommunalen Gebietskörperschaften aufzubringenden Anteils außer Betracht.
(2) Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in dem jeweiligen Haushaltsplan des Landes vorbehalten. Unverzüglich nach Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplanes ist das Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden Sachsen-Anhalts über die Höhe des im folgenden Jahr beabsichtigten Investitionsprogramms sowie über die Anpassung der Wertgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und die Höhe der Jahrespauschale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 herzustellen. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit soll den Landkreisen und kreisfreien Städten bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres den Betrag mitteilen, den die kommunalen Gebietskörperschaften für das darauf folgende Kalenderjahr voraussichtlich aufzubringen haben. Finanzierungsmittel, die über den nach Satz 3 genannten Betrag hinausgehen, sind von den in § 1 Satz 1 genannten kommunalen Gebietskörperschaften erst im übernächsten Jahr aufzubringen.
(3) Die gemäß Absatz 1 von den Landkreisen und kreisfreien Städten aufzubringenden Finanzierungsmittel werden durch eine Umlage nach der Einwohnerzahl erhoben. Die Umlage ist jährlich auf der Grundlage der Einwohnerzahl festzusetzen, die der Berechnung der Finanzausgleichsleistungen für das laufende Haushaltsjahr zu Grunde liegt. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium des Innern die Einzelheiten der Erhebung und Festsetzung der Umlage durch Verordnung zu regeln.