§ 24 EigVO NRW - Anhang, Anlagenspiegel

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW)
Amtliche Abkürzung
EigVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
641

(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nrn. 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben

  1. a)
    nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen sowie für die Mitglieder des Betriebsausschusses und
  2. b)
    nach Nummer 10 für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses

zu machen sind.

(2) In einem Anlagenspiegel als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen entsprechend der Gliederung der Bilanz darzustellen. Hierzu gehört auch eine Darstellung

  1. 1.
    der Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
  2. 2.
    der Änderungen im Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,
  3. 3.
    des Stands der Anlagen im Bau und die geplanten Bauvorhaben,
  4. 4.
    der Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,
  5. 5.
    der Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,
  6. 6.
    des Personalaufwands mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.