§ 64 SVWO - Wahlausschreibung
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
- Amtliche Abkürzung
- SVWO
- Normtyp
- Satzung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 827-6-3
(1) Der Wahlausschuss weist durch öffentliche Bekanntmachung auf die Wahl der Vertreterversammlung hin (§ 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten (§ 46 Abs. 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) einzureichen (Wahlausschreibung).
(2) Die Wahlausschreibung muss
- 1.den Versicherungsträger,
- 2.den Zuständigkeitsbereich der Bundesknappschaft,
- 3.den Zeitpunkt der Wahl,
- 4.die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, und ihre Anschrift,
- 5.den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),
- 6.die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beachten sind,
- 7.die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts (§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 8.die Zusammensetzung der Vertreterversammlung unter Angabe des Wortlauts des § 46 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- 9.die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
- 10.die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe (Versicherte, Arbeitgeber) zu den Beauftragten (§ 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- 11.die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterversammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder eines Stellvertreters (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 12.die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe (§ 43 Abs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 13.den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperrklausel,
- 14.
- 15.die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne dass eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 16.den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 17.die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind,
- 18.die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt worden, und die Zeit, während der sie ausliegen, und
- 19.Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses, die die Wahlausschreibung unterzeichnet haben,
bezeichnen.