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§ 64 SVWO - Wahlausschreibung

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) Der Wahlausschuss weist durch öffentliche Bekanntmachung auf die Wahl der Vertreterversammlung hin (§ 51 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) und fordert gleichzeitig auf, Vorschlagslisten (§ 46 Abs. 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) einzureichen (Wahlausschreibung).

(2) Die Wahlausschreibung muss

  1. 1.
    den Versicherungsträger,
  2. 2.
    den Zuständigkeitsbereich der Bundesknappschaft,
  3. 3.
    den Zeitpunkt der Wahl,
  4. 4.
    die Stelle, bei der die Vorschlagslisten einzureichen sind, und ihre Anschrift,
  5. 5.
    den Zeitpunkt nach Tag und Stunde, bis zu dem die Vorschlagslisten eingereicht sein müssen (Einreichungsfrist),
  6. 6.
    die Formvorschriften, die bei der Aufstellung der Vorschlagslisten zu beachten sind,
  7. 7.
    die Voraussetzungen des Wahlvorschlagsrechts (§§ 48 bis 48c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
  8. 8.
    die Zusammensetzung der Vertreterversammlung unter Angabe des Wortlauts des § 46 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
  9. 9.
    die Zahl der zu wählenden Mitglieder,
  10. 10.
    die Zahl der Mitglieder, die in jeder Gruppe (Versicherte, Arbeitgeber) zu den Beauftragten (§ 51 Abs. 4 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) gehören dürfen, und den Inhalt der Vorschrift des § 48 Abs. 6 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
  11. 11.
    die gesetzliche Regelung der Stellvertretung unter Hervorhebung der Regelung des § 48 Abs. 6 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Grundsätze über die Ergänzung der Vertreterversammlung im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitglieds oder eines Stellvertreters (§ 60 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
  12. 12.
    die Voraussetzungen der Wählbarkeit und die gesetzlichen und satzungsmäßigen Hinderungsgründe (§ 43 Abs. 3 und § 51 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
  13. 13.
    den Inhalt der Vorschriften des § 45 Abs. 2 und § 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über Listenzusammenlegung, Listenverbindung und Sperrklausel,
  14. 14.
    den Inhalt der Vorschrift des § 18 Abs. 1, 3 und 5 über Listenänderung und Listenergänzung,
  15. 15.
    die Voraussetzungen, unter denen vorgeschlagene Bewerber als gewählt gelten, ohne dass eine Wahl mit Stimmabgabe stattfindet (§ 46 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
  16. 16.
    den Stichtag oder die Stichtage für das Wahlrecht (§ 50 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
  17. 17.
    die Stellen, bei denen die Vordrucke für die Vorschlagslisten erhältlich sind,
  18. 18.
    die Stellen, bei denen die Vorschlagslisten ausgelegt worden, und die Zeit, während der sie ausliegen, und
  19. 19.
    Ort und Datum der Wahlausschreibung sowie die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses, die die Wahlausschreibung unterzeichnet haben,

bezeichnen.