§ 59 VerfGGBbg - Beschwerdeberechtigte
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
(1) Die Beschwerde nach Artikel 63 Abs. 2 der Verfassung gegen die Entscheidung des Landtages in Wahlprüfungssachen kann innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit der Entscheidung des Landtages beim Verfassungsgericht erhoben werden; die Beschwerde ist innerhalb dieser Frist zu begründen. Beschwerdeberechtigt ist:
- 1.der Abgeordnete, dessen Mitgliedschaft bestritten ist,
- 2.ein Wahlberechtigter oder eine Gruppe von Wahlberechtigten, deren Wahlanfechtung vom Landtag verworfen worden ist, wenn ihnen hundert Wahlberechtigte beitreten,
- 3.eine Fraktion oder eine Minderheit des Landtages, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfasst.
(2) Das Verfassungsgericht kann von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.