§ 33a BVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Amtliche Abkürzung
BVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
830-2

(1) 1Schwerbeschädigte erhalten für den Ehegatten einen Zuschlag von 109 Deutsche Mark monatlich. 2Den Zuschlag erhalten auch Schwerbeschädigte, deren Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 bis 4 sorgen. 3Steht keine Ausgleichsrente zu, so gilt § 33 entsprechend mit folgender Maßgabe:

  1. a)
    Das anzurechnende Einkommen ist nur insoweit zu berücksichtigen, als es nicht bereits zum Wegfall der Ausgleichsrente geführt hat.
  2. b)

(2) Alle Empfänger einer Pflegezulage erhalten den vollen Zuschlag, auch wenn die Pflegezulage nach § 35 Abs. 4 nicht gezahlt wird oder nach § 65 Abs. 1 ruht.