§ 59 JGG - Anfechtung
Bibliographie
- Titel
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Amtliche Abkürzung
- JGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 451-1
(1) 1Gegen eine Entscheidung, durch welche die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt wird, ist, wenn sie für sich allein angefochten wird, sofortige Beschwerde zulässig. 2Das gleiche gilt, wenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist.
(2) 1Gegen eine Entscheidung über die Dauer der Bewährungszeit (§ 22), über Weisungen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. 2Sie kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden oder eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
(3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der Jugendstrafe (§ 26 Abs. 1) ist sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26a) ist nicht anfechtbar.
(5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision und gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in dem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.