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§ 39a BeurkG - Einfache elektronische Zeugnisse

Bibliographie

Titel
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Amtliche Abkürzung
BeurkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-13

(1) 1Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden. 2Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. 3Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. 4Der Notar muss die qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeugen. 5§ 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt entsprechend.

(2) 1Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. 2Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.

(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden.