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Art. 10 BayStrWG - Sicherheitsvorschriften

Bibliographie

Titel
Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
Amtliche Abkürzung
BayStrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
91-1-I

(1) Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.

(2) Die Straßenbaubehörde kann Sachverständige in entsprechender Anwendung des Art. 76 Abs. 4 BayBO und der auf Grund des Art. 97 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 BayBO erlassenen Rechtsverordnungen heranziehen.

(3) Absatz 2 gilt auch für Bundesfernstraßen.