Art. 10 BayStrWG - Sicherheitsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 91-1-I
(1) Die Straßenbaubehörde trägt die Verantwortung dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
(2) Die Straßenbaubehörde kann Sachverständige in entsprechender Anwendung des Art. 76 Abs. 4 BayBO und der auf Grund des Art. 97 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 9 BayBO erlassenen Rechtsverordnungen heranziehen.
(3) Absatz 2 gilt auch für Bundesfernstraßen.