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§ 91 PersVG LSA - Beschäftigte der Schulaufsichtsämter und unmittelbare Landesbeschäftigte an öffentlichen Schulen, die nicht Schulleitung oder Lehrer sind

Bibliographie

Titel
Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
Amtliche Abkürzung
PersVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2035.3

(1) Für die Beschäftigten der Schulaufsichtsämter sowie für die unmittelbaren Landesbeschäftigten an öffentlichen Schulen, die nicht Schulleitung oder Lehrer sind, gilt folgendes: Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.
    die Schulaufsichtsämter für die bei ihnen Beschäftigten, sowie für die übrigen unmittelbaren Landesbeschäftigten an den Schulen, die dem Schulaufsichtsamt unterstehen,
  2. 2.
    die Bezirksregierungen für die Beschäftigten der ihnen unmittelbar unterstehenden Schulen.

Der bei der Bezirksregierung gebildete allgemeine Personalrat ist auch für diesen Personenkreis zuständig.

(2) § 6 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.