§ 91 PersVG LSA - Beschäftigte der Schulaufsichtsämter und unmittelbare Landesbeschäftigte an öffentlichen Schulen, die nicht Schulleitung oder Lehrer sind
Bibliographie
- Titel
- Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt (PersVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2035.3
(1) Für die Beschäftigten der Schulaufsichtsämter sowie für die unmittelbaren Landesbeschäftigten an öffentlichen Schulen, die nicht Schulleitung oder Lehrer sind, gilt folgendes: Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.die Schulaufsichtsämter für die bei ihnen Beschäftigten, sowie für die übrigen unmittelbaren Landesbeschäftigten an den Schulen, die dem Schulaufsichtsamt unterstehen,
- 2.die Bezirksregierungen für die Beschäftigten der ihnen unmittelbar unterstehenden Schulen.
Der bei der Bezirksregierung gebildete allgemeine Personalrat ist auch für diesen Personenkreis zuständig.
(2) § 6 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.