§ 162 GOLT - Zwischenfragen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Zwischenfragen sind erst gestattet, nachdem der Vorsitzende die Aussprache zu einem Beratungsgegenstand eröffnet hat. Wenn der Vorsitzende die Aussprache geschlossen hat, sind Fragen nicht mehr zulässig.
(2) Auf Befragen durch den Vorsitzenden kann der Redner eine kurze Zwischenfrage zulassen.
(3) Zwischenfragen während einer Rede sind in beliebiger Anzahl zulässig. Zu Ausführungen des Redners, die im Sachzusammenhang stehen, soll der Vorsitzende nicht mehr als zwei Zwischenfragen zulassen.