§ 56 ThJG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
Amtliche Abkürzung
ThJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
792-1

(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer:

  1. 1.

    entgegen § 21 Abs. 3 die Nester und Gelege des Federwildes beschädigt, wegnimmt oder zerstört;

  2. 2.

    vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 4 zuwiderhandelt;

  3. 3.

    entgegen § 29 Abs. l und 2

    1. a)

      als Jagdausübender eine zeit- und weidgerechte Nachsuche auf krankgeschossenes Wild weder selbst durchführt noch veranlasst,

    2. b)

      die Jagd auf Wild mit Fanggeräten oder Fangvorrichtungen ausübt, soweit das verboten ist,

    3. c)

      die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild, als Treibjagd ausübt,

    4. d)

      das Wild durch Lappen oder sonstige Mittel hindert, aus seinen oder in seine Tageseinstände zu wechseln, soweit das Ablappen verboten ist,

    5. e)

      die Jagd unter Verwendung von Betäubungs- oder Lähmungsmitteln, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom, synthetischen Mitteln oder von Schusswaffen mit Schalldämpfern ausübt,

    6. f)

      die Jagd in einem Umkreis von 100 Metern an Gewässern unter Verwendung von bleihaltigem Schrot ausübt;

  4. 4.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 2 Satz l, Abs. 4 oder 5

    1. a)

      den Abschussplan für Schalenwild nicht ordnungsgemäß erfüllt,

    2. b)

      die Streckenliste nicht ordnungsgemäß führt oder auf Verlangen nicht vorzeigt oder nicht fristgerecht abgibt oder

    3. c)

      der unteren Jagdbehörde den Abschuss von krankem Wild über den Abschussplan hinaus oder während der Schonzeit nicht unverzüglich mitteilt oder dies ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile von diesen auf Verlangen nicht vorzeigt;

  5. 5.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 37 Abs. 1, 2, 3 oder 4

    1. a)

      nicht innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung neuer Jagdbezirke, nach Neuverpachtung oder nach Wechsel der Pächter Wildfolgevereinbarungen schriftlich abschließt oder der unteren Jagdbehörde zur Kenntnis vorlegt,

    2. b)

      es unterlässt, das Überwechseln von krankgeschossenem Wild dem Inhaber des Nachbarbezirkes oder dessen Vertreter unverzüglich anzuzeigen oder

    3. c)

      beim Überschreiten der Grenze geladene Waffen mit sich führt, das Wild nicht versorgt und das Erlegen nicht unverzüglich anzeigt;

  6. 6.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Abs. 1 bei der Such-, Drück- oder Treibjagd oder bei der Jagd auf Wasserwild sowie bei der Nachsuche auf krankgeschossenes Wild brauchbare Jagdhunde nicht verwendet oder entgegen § 39 Abs. 2 der Verpflichtung zur Haltung eines zur Nachsuche brauchbaren Jagdhundes nicht nachkommt;

  7. 7.

    ohne Begleitung oder schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten aufsichtslosen Hunden oder Katzen mit der Schusswaffe nachstellt und solche erlegt oder in einer Entfernung von weniger als 200 m vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt bejagt;

  8. 8.

    vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 seiner Verpflichtung, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen und die dazu erforderlichen Fütterungsanlagen zu unterhalten, nicht nachkommt;

  9. 9.

    einer vollziehbaren vorläufigen Anordnung nach § 55 über die Ausübung der Jagd und des Jagdschutzes zuwiderhandelt;

  10. 10.

    vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen einer aufgrund des § 22 Abs. 3, der §§ 23, 29 Abs. 4, des § 31 Abs. 1 und 2, des § 32 Abs. 7, des § 43 Abs. 3 oder des § 49 erlassenen Rechtsverordnung, die für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmungen verweist, zuwiderhandelt.

(2) Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer:

  1. 1.

    entgegen § 16 Abs. 3 auch in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 der unteren Jagdbehörde beim Erwerb des Jagdscheines unrichtige Angaben macht;

  2. 2.

    entgegen § 17 Abs. 3 vorsätzlich oder fahrlässig als Jagdgast ohne Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten, eines angestellten Jägers oder Jagdaufsehers die Jagd ausübt, ohne den Erlaubnisschein bei sich zu führen oder diesen dem Jagdschutzberechtigten auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt;

  3. 3.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs. 4 über den körperlichen Nachweis der Erfüllung des Abschussplanes zuwiderhandelt;

  4. 4.

    entgegen § 35 Abs. 2 bei der Benutzung eines Jägernotweges geladene, nicht in einem Überzug befindliche oder mit nicht verbundenem Schloss versehene Waffen oder nicht angeleinte Hunde mitführt;

  5. 5.

    trotz Aufforderung des Berechtigten Jagdeinrichtungen nicht verlässt;

  6. 6.

    trotz Abmahnung durch den Berechtigten die Jagdausübung dadurch vereitelt, dass er, ohne die Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft auszuüben, das Wild vergrämt oder vorsätzlich die Jagdausübung stört und sich oder andere in Gefahr bringt;

  7. 7.

    Hunde in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt frei laufen lässt,

  8. 8.

    entgegen § 41 Abs. 7 als Jagdausübungsberechtigter bei der Ausübung des Jagdschutzes das Jagdschutzabzeichen oder als bestätigter Jagdaufseher das Dienstabzeichen nicht trägt oder auf Verlangen des Betroffenen sich nicht ausweist, sofern das zumutbar ist;

  9. 9.

    entgegen § 42 Abs. 1 der Aufforderung eines für den Jagdbezirk zuständigen Jagdschutzberechtigten, Angaben über die Person zu machen, nicht oder nicht richtig nachkommt, soweit die Tat nicht aus anderen Gründen mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist;

  10. 10.
    1. a)

      vorsätzlich oder fahrlässig an Orten, an denen ihm die Ausübung des Jagdrechts nicht zusteht, Besitz an lebendem oder verendetem Wild oder an Fallwild und Abwurfstangen sowie Eiern des dem Jagdrecht unterliegenden Federwildes erlangt und diese Gegenstände nicht binnen drei Tagen entweder dem Jagdausübungsberechtigten (§ 7 Abs. 1) oder der nächsterreichbaren Polizeidienststelle abliefert oder den Sachverhalt anzeigt;

    2. b)

      als Führer eines Fahrzeugs Schalenwild (§ 2 Abs. 3 BJG) durch An- oder Überfahren verletzt oder tötet und dies nicht unverzüglich einer der in § 24 Abs. 1 genannten Stellen anzeigt.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und nach diesem Gesetz ist im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten die untere Jagdbehörde; in den Landesjagdbezirken und den Eigenjagdbezirken des Bundes die oberste Jagdbehörde.