§ 157 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Beiträge für die nach § 155 Versicherten trägt die Bundesanstalt.

(2) 1Der Berechnung der Beiträge werden der für Versicherte mit sofortigem Anspruch auf Krankengeld geltende Beitragssatz der Krankenkasse und die jeweiligen Summen der in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen zugrunde gelegt, die an die Mitglieder der Krankenkasse tatsächlich ausgezahlt worden sind. 2Die einzelnen Summen sind jeweils mit den Verhältniszahlen nach Absatz 3 zu vervielfachen.

(3) 1Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung setzt durch Rechtsverordnung die Verhältniszahlen nach Absatz 2 Satz 2 fest. 2Er hat von den Verhältnissen der jeweiligen Mittel der Arbeitsentgelte, die für die Bemessung der Leistungsbeträge nach den Tabellen zu den §§ 44, 112 und 136 maßgeblich sind, zu diesen Leistungsbeträgen auszugehen; dabei sind die Schichtungen der Arbeitsentgelte und das Verhältnis der Zahl der Verheirateten zu der Zahl der nichtverheirateten Leistungsempfänger zu berücksichtigen. 3Die Verhältniszahlen sind auf volle Hundertstel aufzurunden. 4Bei gesetzlichen Änderungen, die sich auf die Verhältniszahlen auswirken, sind diese für die Zeit nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Änderungen neu festzusetzen.

(4) 1Beiträge für Versicherte, denen eine Rente aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen gewährt worden ist, sind der Bundesanstalt vom Träger der Rentenversicherung zu erstatten, wenn und soweit die Entscheidung, durch die die in § 155 Abs. 1 genannte Leistung bewilligt worden ist, wegen der Gewährung dieser Rente rückwirkend aufgehoben worden ist; das gleiche gilt im Falle eines Forderungsübergangs nach § 103 Abs. 2 Satz 3 und § 140. 2Als Erstattung erhält die Bundesanstalt den Betrag, den der Träger der Rentenversicherung nach § 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung freiwillig versicherten Rentenbeziehern für die Zeit zu zahlen hatte, für die die bewilligende Entscheidung aufgehoben worden ist.