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Art. 82 LVerf

Bibliographie

Titel
Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Redaktionelle Abkürzung
LVerf,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
100-a-1

Die Mitglieder der Bürgerschaft führen ihr Amt als Ehrenamt. Erwerbsausfälle und notwendige Barauslagen werden ihnen aus öffentlichen Mitteln ersetzt. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, für die die Bürgerschaft feste Sätze vorschreiben kann. Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die Schriftführer der Bürgerschaft können besondere Entschädigungen festgesetzt werden.