§ 44 LWO - Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 16-23
(1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am sechsten Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit, die Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände öffentlich bekannt; sie weist dabei darauf hin, in welchen Wahlbezirken die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht getrennt (§ 48 des Gesetzes) durchgeführt wird und wo und in welcher Zeit ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume eingesehen werden kann. An Stelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahlräumen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeindebehörde darauf hin,
- 1.dass die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahlraum Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
- 2.dass jeder Wähler eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme hat,
- 3.dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten werden,
- 4.welchen Inhalt der Stimmzettel hat und wie er zu kennzeichnen ist,
- 5.in welcher Weise mit Wahlschein und besonders durch Briefwahl gewählt werden kann,
- 6.dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
- 7.dass nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht,
- 8.dass nach § 30 des Gesetzes während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten ist und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig ist und dass Verstöße gegen diese Verbote nach § 49 Abs. 1 und 2 des Gesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden können.
(2) Die Wahlbekanntmachung oder ein Auszug aus ihr, der die Aufzählung der Wahlbezirke, die Erläuterung der Briefwahl sowie die Bekanntmachung von Ort und Zeit des Zusammentritts der Briefwahlvorstände nicht zu enthalten braucht, ist zu Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen. Dem Auszug ist ein Stimmzettel als Muster beizufügen.