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Art. 79 BayFiG

Bibliographie

Titel
Bayerisches Fischereigesetz (BayFiG) 
Amtliche Abkürzung
BayFiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
793-1-L

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die auf Staatsverträgen beruhenden Bestimmungen über die Fischerei in Gewässern, die Bayern und anderen Staaten gemeinsam sind, bleiben unberührt.