§ 84a SGB X - Unabdingbare Rechte des Betroffenen
Bibliographie
- Titel
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Amtliche Abkürzung
- SGB X
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-10-1
(1) Die Rechte des Betroffenen nach diesem Kapitel können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.
(2) 1Sind die Daten des Betroffenen automatisiert oder in einer nicht automatisierten Datei gespeichert und sind mehrere Stellen speicherungsberechtigt, kann der Betroffene sich an jede dieser Stellen wenden, wenn er nicht in der Lage ist festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat. 2Diese ist verpflichtet, das Vorbringen des Betroffenen an die Stelle, die die Daten gespeichert hat, weiterzuleiten. 3Der Betroffene ist über die Weiterleitung und jene Stelle zu unterrichten.