Art. 59 BayRiG - Mitglieder der Dienstgerichte
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Die Mitglieder der Dienstgerichte und des Dienstgerichtshofs müssen, soweit sie nicht Staatsanwälte sind (Art. 66), auf Lebenszeit ernannte Richter sein und das 35. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen ihr Richteramt im Bezirk des Gerichts haben; bei den Richtern der Finanzgerichtsbarkeit ist nur erforderlich, dass sie einem bayerischen Finanzgericht angehören. Der Präsident eines Gerichts und der zu seinem ständigen Vertreter bestellte Richter können nicht Mitglied sein.
(2) Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Dienstgericht errichtet ist, für fünf Jahre bestellt. Sie können nach Ablauf der Amtszeit wieder bestellt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.