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  • ab 01.04.2000 (außer Kraft)

§ 117 HG 2004 - Kirchliche Hochschulen (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz 2004 - HG 2004)
Amtliche Abkürzung
HG 2004
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Theologische Fakultät Paderborn, die Kirchliche Hochschule Bethel und die Kirchliche Hochschule Wuppertal sind staatlich anerkannte Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes. Andere kirchliche Bildungseinrichtungen können nach § 114 als Hochschulen anerkannt werden. Dabei können Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 113 Nr. 3 und 8 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium an der kirchlichen Bildungseinrichtung dem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Für Bildungseinrichtungen, die durch eine Kirche mit der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts betrieben werden, und für Ordenshochschulen gelten die Voraussetzungen des § 113 Nr. 9 als erfüllt. Die Hochschulplanung des Landes nach § 113 bleibt in Bezug auf kirchliche Bildungseinrichtungen außer Betracht.

(2) Die staatlich anerkannten kirchlichen Hochschulen unterrichten das Ministerium über die Hochschulsatzung und die Berufung von Professorinnen und Professoren. § 115 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 findet keine Anwendung.

(3) Für Studiengänge, die überwiegend der Aus- und Weiterbildung von Geistlichen oder für kirchliche Berufe dienen, gewährleisten die Kirchen die Gleichwertigkeit nach § 113 Nr. 4. § 115 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2007 durch Artikel 1 § 82 Abs. 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 82 Abs. 4, Artikel 2 und Artikel 8 Nr. 1 und 2 Buchst. d) des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) sowie Artikel 1 § 78 und § 82 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547).

Artikel 2 HFG ist durch § 77 Abs. 1 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) außer Kraft getreten. Des Weiteren gilt Artikel 6 Nr. 2 i.V.m. Artikel 6 Nr. 1 Buchst. a) des Gesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195).