§ 44 ThürSchulGLernmittelfreiheit
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) An den staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen besteht Lernmittelfreiheit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
(2) Der Umfang der Lernmittelfreiheit bestimmt sich nach den notwendigen, für die Hand des Schülers bestimmten Schulbüchern. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf können aus pädagogischen Gründen auch andere notwendige Lernmittel bereitgestellt werden.
(3) Die Kosten der Lernmittelfreiheit trägt das Land nach Maßgabe des Haushalts.
(4) Von der Lernmittelfreiheit können einzelne Schulformen, Bildungsgänge und Klassenstufen der berufsbildenden Schulen ausgenommen werden.
(5) Zuschüsse zu den Lernmittelkosten werden den Schülern an Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, in gleicher Höhe wie den Schülern an staatlichen Schulen gewährt.
(6) Näheres, insbesondere zu Umfang und Art der Bereitstellung der Lernmittel, das Verfahren sowie Maßnahmen bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch oder unberechtigter Zurückbehaltung eines Lernmittels wird durch Rechtsverordnung des Kultusministers geregelt.